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   BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87   

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https://dejure.org/1991,7043
BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87 (https://dejure.org/1991,7043)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1991 - VIII R 99/87 (https://dejure.org/1991,7043)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1991 - VIII R 99/87 (https://dejure.org/1991,7043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die finanzrechtliche Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit prozessrechtlicher Auffassung des Finanzgerichts (FG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 86/88

    Anforderungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages - Beurteilung

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Weist das FG die Klage als unzulässig ab, muß der Revisionskläger hierauf eingehen (BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 VIII R 86/88, BFH/NV 1989, 701 m. w. N.).

    Hat das FG über mehrere selbständige Streitgegenstände (vgl. dazu Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 65 Anm. 28 f.) entschieden, so bedarf es für jeden Streitgegenstand einer gesonderten Begründung, die den dargelegten Anforderungen genügt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 701 m. w. N.).

    Allein die fehlende Auseinandersetzung mit der prozeßrechtlichen Auffassung des FG führt dazu, daß die Revision in jedem Fall nicht zureichend begründet ist (BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 701).

    Die allgemeine Bezugnahme auf das Verfahren VIII R 8/86 und der Hinweis, das FA habe es zu vertreten, daß die Außenprüfung bei der Klägerin zu 1 nicht schon Anfang Januar 1984 durchgeführt worden sei und deshalb die Steuererklärungen 1982 nicht Ende Februar oder Anfang März 1984 eingereicht worden seien, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des FG-Urteils dar, wie sie der BFH in ständiger Rechtsprechung fordert (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 701 m. w. N.).

    In Fällen dieser Art müssen die Revisionskläger für jeden Streitgegenstand die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und eine gesonderte Begründung abgeben (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 701 m. w. N.).

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muß die Revisionsbegründung - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m. w. N.) - aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 32).

    Der Revisionskläger muß zu jedem einzelnen Streitpunkt mit selbständigem Streitstoff eine Begründung geben, die über Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs keinen Zweifel läßt (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m. w. N.).

  • BFH, 19.02.1991 - VIII R 8/86

    Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf ein laufendes Verfahren

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Zur Beurteilung der Rechtslage ist erforderlich, das Verfahren VIII R 8/86 heranzuziehen.".

    Die allgemeine Bezugnahme auf das Verfahren VIII R 8/86 und der Hinweis, das FA habe es zu vertreten, daß die Außenprüfung bei der Klägerin zu 1 nicht schon Anfang Januar 1984 durchgeführt worden sei und deshalb die Steuererklärungen 1982 nicht Ende Februar oder Anfang März 1984 eingereicht worden seien, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des FG-Urteils dar, wie sie der BFH in ständiger Rechtsprechung fordert (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 701 m. w. N.).

  • BFH, 06.11.1986 - V R 128/78

    Zulässigkeit einer Revision ohne ordnungsgemäße Begründung

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Doch muß aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (BFH-Beschluß vom 6. November 1986 V R 128/78, BFH/NV 1988, 33 m. w. N.).

    Hierzu wären außerdem nähere Angaben unerläßlich gewesen, um welche Rechtsgrundsätze es sich handeln soll, woraus sie sich ergeben und in welcher konkreten Ausprägung sie verletzt sein sollen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 33, m. w. N.).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 138/85

    1. Klagebefugnis einer KG für Streitjahre, in denen Gesellschaft Rechtsform einer

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Die formwechselnde Umwandlung der Klägerin zu 1 während des Klageverfahrens von einer KG in eine OHG hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsstreits (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1990 VIII R 138/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581).
  • BFH, 19.11.1990 - VIII R 146/85

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Erfordernis der Stellung eines

    Auszug aus BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87
    Die Revisionsbegründung darf nicht nur aus inhaltsleeren Floskeln - wie z. B., die Ansicht des FG könne nicht geteilt werden - bestehen (vgl. Beschluß vom 19. November 1990 VIII R 146/85, BFH/NV 1991, 333).
  • BFH, 05.11.1996 - V R 1/96

    Erforderlichkeit der Bezeichnung einer in der Vorentscheidung verletzten

    Da das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, hätte die Klägerin hierauf eingehen müssen; die vom FG verletzte Rechtsnorm konnte nicht durch die Darlegung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides bezeichnet werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1991 VIII R 99/87, unter 3. b, BFH/NV 1992, 112).
  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
  • BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91

    Unzulässigkeit einer Revision bei einer nicht formgerechten Begründung durch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß die Revisionsbegründung - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.) - aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat und aus welchen Gründen er eine Änderung dieser Entscheidung für geboten erachtet (vgl. BFH-Beschluß vom 11.März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112).
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